bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, wobei Abweichungen vorbehalten bleiben. Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS- Richtlinien, Kap. C.4; Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes, Kap. 12). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss.