3. 3.1. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Materielle Hilfe wird in Form von Geldleistungen, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise erbracht (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m.