am Wohnort und in der Umgebung eine kostengünstigere Wohnung zu suchen, die "Bewegungsfreiheit" bzw. Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) nicht. Unterstützte Personen seien gemäss Kapitel A.4.1. der SKOS-Richt- linien verpflichtet, aus eigenen Kräften zur Verminderung oder Behebung der Bedürftigkeit beizutragen, wozu auch die Senkung gebundener Ausgaben wie beispielsweise der Wohnungszins zähle. Der Beschwerdeführer vermöge keine Gründe darzulegen, welche eine Ausnahme von diesen Grundsätzen rechtfertigten. Stichproben der Beschwerdestelle SPG zeigten, dass in R._____ und im Umkreis von 10 km ein ausreichendes Angebot an günstigen Wohnungen bestehe.