Es sei sachgerecht und stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang, im Falle von übermässig hohen Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen, unter Androhung der Kürzung von Wohnkosten bei Nichtbefolgung. Die gemäss § 15b Abs. 1 SPV von den Gemeinden erlassenen Mietzinsrichtlinien dienten als Richtwert für den maximal zu übernehmenden Wohnungsmietzins. Unterstützte Personen hätten keinen Anspruch darauf, dass das Gemeinwesen die Mietkosten einer beliebigen Wohnung trage. Gemäss Kapitel C.4.1 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sei jedoch die Situation im Ein-