2. Die Vorinstanz erwog, die Gewährung materieller Hilfe könne mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 13 SPG). Würden Auflagen und Weisungen, welche unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, könnten die Leistungen gekürzt (§ 13b Abs. 1 SPG) oder bei schwerwiegender Zuwiderhandlung ganz eingestellt werden (§ 13b Abs. 2 SPG). Es sei sachgerecht und stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang, im Falle von übermässig hohen Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen, unter Androhung der Kürzung von Wohnkosten bei Nichtbefolgung.