Die Auflage, dass bei der Suche auch Wohnungen in anderen Gemeinden einzubeziehen seien, verstosse gegen Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Danach habe jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Die Mietzinsrichtlinien der Gemeinden stellten eine rechtsgleiche Behandlung der unterstützten Personen sicher und orientierten sich gemäss § 15b Abs. 1 SPV am ortsüblichen günstigen Mietzins. Die Sozialhilfe müsse die Wohnkosten übernehmen, soweit diese im ortsüblichen Rahmen lägen. Sein Mietzins entspreche diesen Vorgaben.