II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, würden seine Wohnkosten ab dem 1. April 2024 noch im Umfang der neuen Mietzinsrichtlinien übernommen, fehlten ihm monatlich Fr. 45.00. Wie seine Suchbemühungen zeigten, sei es schwierig, in der Region eine dem Richtwert entsprechende Wohnung zu erhalten. Er sei aufgrund eines Hausverkaufs gezwungen gewesen, sich eine neue Wohnung zu suchen, und habe Glück gehabt, dass er die aktuelle Wohnung gefunden habe. Der monatliche Mietzins dafür betrage ab dem 1. April 2024 Fr. 1'065.00 inkl. Nebenkosten. Die Auflage, dass bei der Suche auch Wohnungen in anderen Gemeinden einzubeziehen seien, verstosse gegen Art.