Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer um eine günstigere Wohnung zu bemühen hat und seine Wohnkosten bei Missachtung dieser Auflage ab dem 1. April 2024 nur noch im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).