Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei aufgrund meiner Sozialhilfeabhängigkeit zu verzichten. 2. Die Beschwerdestelle SPG wies die Beschwerde am 22. Januar 2024 ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Ziffer 2 des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 6. März 2023 wurde von Amtes wegen wie folgt abgeändert: 2. Der volle Mietzins inkl. Nebenkosten wird bis zum nächsten Kündigungstermin vom 31. März 2024 übernommen. A._____ wird folgende Auflage erteilt: