5. A._____ hat alle Veränderungen im persönlichen wie auch im finanziellen Bereich unverzüglich den Sozialen Diensten mitzuteilen und der umfassenden Mitwirkungspflicht zu folgen (§ 2 SPG i.V.m. § 1 SPV). 6. Die materielle Hilfe ist an die Gemeinde zurückzuzahlen, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Die Voraussetzungen und der Umfang der Rückerstattungspflicht richten sich nach § 20 SPV.