Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.36 / ME / jb (BE.2023.030) Art. 65 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant C. Müller Beschwerde- A._____, führer gegen Gemeinderat Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 22. Januar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt. 2. Die Geschäftsleitung Q._____ erliess am 24. Januar 2023 folgenden Entscheid: 1. Das Budget von A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird per 1. März 2023 auf CHF 2'006 angepasst. 2. Der Mietzins von CHF 1'000 inkl. Nebenkosten wird bis zum nächsten Kündigungstermin vom 31. März 2024 übernommen. A._____ wird folgende Auflage erteilt: • Der Bezugsberechtigte muss sich bis zum nächsten Kündi- gungstermin vom 31. März 2024 eine günstigere Wohnung in- nerhalb der Mietzinsrichtlinien suchen. Bei der Suche müssen auch Wohnungen in anderen Gemeinden in Betracht gezogen werden. Spätestens ab Oktober 2023 sind der Abteilung Sozia- les mindestens fünf Wohnungsbemühungen monatlich zu doku- mentieren. Wird gegen diese Auflage verstossen, wird ab dem 1. April 2024 nur noch der Maximalbetrag der Mietzinsrichtlinien der Ge- meinde Q._____ für einen 1-Personen Haushalt übernommen: CHF 900 exkl. Nebenkosten. 3. A._____ hat Anspruch auf CHF 1'500 für eine Ersteinrichtung seiner Wohnung. 4. Die bisher verfügten Auflagen und Weisungen bleiben unverändert in Kraft. 5. A._____ hat alle Veränderungen im persönlichen wie auch im finanziellen Bereich unverzüglich den Sozialen Diensten mitzuteilen und der umfassenden Mitwirkungspflicht zu folgen (§ 2 SPG i.V.m. § 1 SPV). 6. Die materielle Hilfe ist an die Gemeinde zurückzuzahlen, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rücker- stattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Die Voraussetzun- gen und der Umfang der Rückerstattungspflicht richten sich nach § 20 SPV. 3. Mit Einsprache an den Gemeinderat Q._____ vom 2. Februar 2023 wehrte sich A._____ gegen die Auflage betreffend Wohnungssuche. 4. Der Gemeinderat Q._____ wies die Einsprache von A._____ mit Entscheid vom 6. März 2023 ab. -3- B. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 4. April 2023 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG und beantragte: − Die Miete darf nicht gekürzt werden (Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Bundesgericht, Verwaltungsgericht, Beobachter) − Ich kann meinen Wohnsitz frei wählen: BV, ZGB − Die Gemeinde darf nicht mehr absichtlich gegen die Gesetze verstossen. Zu- widerhandlung gegen das Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Bundes- gericht, Verwaltungsgericht sowie Beobachter (Miete), gegen das ZGB und BV (freie Wohnsitzwahl) und alles, was nicht gesetzeskonform ist. Von mir verlangt sie ein korrektes Verhalten und dass ich mich an die Auflagen/Gesetze halte. Ich kann das auch von ihnen erwarten. Schliesslich ist die Gemeinde eine Amtsstelle, was es umso schlimmer macht. Die Gesetze gelten für alle, auch für die Gemeinden. Ich empfinde diese Verfügungen als Schikane. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei aufgrund meiner Sozialhilfeabhängig- keit zu verzichten. 2. Die Beschwerdestelle SPG wies die Beschwerde am 22. Januar 2024 ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Ziffer 2 des Ent- scheids des Gemeinderats Q._____ vom 6. März 2023 wurde von Amtes wegen wie folgt abgeändert: 2. Der volle Mietzins inkl. Nebenkosten wird bis zum nächsten Kündi- gungstermin vom 31. März 2024 übernommen. A._____ wird folgende Auflage erteilt: • Der Bezugsberechtigte muss sich bis zum nächsten Kündi- gungstermin vom 31. März 2024 eine günstigere Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinien suchen. Bei der Suche müs- sen auch Wohnungen in anderen Gemeinden in Betracht ge- zogen werden. Spätestens ab Oktober 2023 sind der Abtei- lung Soziales mindestens fünf Wohnungsbemühungen mo- natlich zu dokumentieren. Wird gegen diese Auflage verstossen, wird ab dem 1. April 2024 nur noch der Maximalbetrag der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q._____ für einen 1-Personen Haushalt übernommen: CHF 900 exkl. Nebenkosten." C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 29. Januar 2024 "Einsprache" (richtig: Beschwer- de) beim Verwaltungsgericht. Er wiederholte seine vor der Beschwerde- stelle SPG gestellten Anträge und ergänzte sie mit dem Begehren: -4- − Die Gemeinde muss mir ab 1.4.2024 Fr. 1065 für die Miete inkl. Heiz- und Ne- benkosten bezahlen (Gemeinde hat Erhalt der Mietzinserhöhung bestätigt gem. Anhang E) 2. Der Gemeinderat Q._____ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 (Datum Postaufgabe: 22. Februar 2024) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 verzichtete die Beschwerdestelle SPG auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und ersuchte das Verwal- tungsgericht, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Juni 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfü- gungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Depar- tement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsge- richt weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beur- teilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer um eine günstigere Wohnung zu bemühen hat und seine Wohnkosten bei Missach- tung dieser Auflage ab dem 1. April 2024 nur noch im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG). 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. -5- 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, würden seine Wohnkosten ab dem 1. April 2024 noch im Umfang der neuen Mietzinsrichtlinien übernommen, fehlten ihm monatlich Fr. 45.00. Wie seine Suchbemühungen zeigten, sei es schwierig, in der Region eine dem Richtwert entsprechende Wohnung zu erhalten. Er sei aufgrund eines Hausverkaufs gezwungen gewesen, sich eine neue Wohnung zu suchen, und habe Glück gehabt, dass er die aktu- elle Wohnung gefunden habe. Der monatliche Mietzins dafür betrage ab dem 1. April 2024 Fr. 1'065.00 inkl. Nebenkosten. Die Auflage, dass bei der Suche auch Wohnungen in anderen Gemeinden einzubeziehen seien, verstosse gegen Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Danach habe jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewe- gungsfreiheit. Die Mietzinsrichtlinien der Gemeinden stellten eine rechts- gleiche Behandlung der unterstützten Personen sicher und orientierten sich gemäss § 15b Abs. 1 SPV am ortsüblichen günstigen Mietzins. Die Sozial- hilfe müsse die Wohnkosten übernehmen, soweit diese im ortsüblichen Rahmen lägen. Sein Mietzins entspreche diesen Vorgaben. Ohnehin müss- ten auch überhöhte Wohnkosten so lange übernommen werden, bis eine Wohnung zur Verfügung stehe, die den örtlichen Richtlinien entspreche. 2. Die Vorinstanz erwog, die Gewährung materieller Hilfe könne mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 13 SPG). Würden Auflagen und Wei- sungen, welche unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, könnten die Leistungen gekürzt (§ 13b Abs. 1 SPG) oder bei schwerwiegender Zuwiderhandlung ganz eingestellt werden (§ 13b Abs. 2 SPG). Es sei sachgerecht und stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang, im Falle von übermässig hohen Mietkos- ten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen, unter Androhung der Kürzung von Wohn- kosten bei Nichtbefolgung. Die gemäss § 15b Abs. 1 SPV von den Gemein- den erlassenen Mietzinsrichtlinien dienten als Richtwert für den maximal zu übernehmenden Wohnungsmietzins. Unterstützte Personen hätten keinen Anspruch darauf, dass das Gemeinwesen die Mietkosten einer beliebigen Wohnung trage. Gemäss Kapitel C.4.1 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sei jedoch die Situation im Ein- zelfall zu prüfen, bevor ein Umzug verlangt werde. Entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers verletzten Auflagen und Weisungen, sich -6- am Wohnort und in der Umgebung eine kostengünstigere Wohnung zu su- chen, die "Bewegungsfreiheit" bzw. Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) nicht. Unterstützte Personen seien gemäss Kapitel A.4.1. der SKOS-Richt- linien verpflichtet, aus eigenen Kräften zur Verminderung oder Behebung der Bedürftigkeit beizutragen, wozu auch die Senkung gebundener Ausga- ben wie beispielsweise der Wohnungszins zähle. Der Beschwerdeführer vermöge keine Gründe darzulegen, welche eine Ausnahme von diesen Grundsätzen rechtfertigten. Stichproben der Beschwerdestelle SPG zeig- ten, dass in R._____ und im Umkreis von 10 km ein ausreichendes Angebot an günstigen Wohnungen bestehe. Die Auflage und Weisung, bis 1. April 2024 eine entsprechende Wohnung zu suchen, sei deshalb nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und be- zweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Materielle Hilfe wird in Form von Geldleistungen, durch Erteilung einer Kos- tengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise erbracht (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bil- den die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestal- tung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, wobei Abweichungen vorbehalten blei- ben. Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS- Richtlinien, Kap. C.4; Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes, Kap. 12). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Neben- kosten (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 370, 375; generell zu den Erw. 3.1 – 3.3 vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.216 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/1.3 ff.). Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien fest- gelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien betrug der maximal anrechenbare Mietzins für einen Einpersonenhaushalt zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Fr. 900.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (erstinstanzlicher Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 6. März 2023). Per 1. Januar 2024 hat die Gemeinde Q._____ den Richtwert in den Mietzinsrichtlinien erhöht. Er -7- beträgt für einen Einpersonenhaushalt neu Fr. 900.00 exkl. Nebenkosten. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 22. Januar 2024 wurde der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 6. März 2023 entsprechend abgeändert. 3.2. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbun- den werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, wer- den gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte über- nommen (§ 13a Abs. 2 SPG). Es ist sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günsti- gere Wohnung zu suchen; im Widerhandlungsfall können entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 229, Erw. 2.1.; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1; HÄNZI, a.a.O., S. 374 f.). 3.3. Zum sogenannten "zweistufigen Kürzungsverfahren" hat das Verwaltungs- gericht eine langjährige Rechtsprechung entwickelt: Stellt die Sozialbe- hörde fest, dass die Wohnkosten, gemessen an den legitimen Interessen der Sozialhilfe beziehenden Person, überhöht sind, kann diese mittels Auf- lagen und Weisungen verpflichtet werden, die Wohnkosten zu reduzieren. Bevor eine derartige Verpflichtung zum Umzug in eine günstigere Wohnung erfolgt, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Per- son sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (SKOS- Richtlinien, Kap. C.4.1; AGVE 2003, S. 283). Zudem muss bereits im Zeit- punkt der Auflage die allgemeine Wohnungsmarktsituation tatsächlich den Umzug in eine angemessene, günstigere Wohnung zulassen. Für die Um- setzung von Auflagen und Weisungen ist eine angemessene Frist einzu- räumen (AGVE 1993, S. 619, Erw. 4.a). Die Auflage und Weisung zur Re- duktion der Wohnkosten kann gleichzeitig mit der Androhung der Kürzung der Wohnkosten verbunden werden für den Fall, dass die Auflage innert Frist ohne zureichende Gründe nicht erfüllt wird (AGVE 2005, S. 285, Erw. 4.1). In einem zweiten Schritt kann die Sozialbehörde – wie angedroht – nach Ablauf der angesetzten Frist zur Erfüllung der Auflage die Wohnkosten kür- zen und muss diese lediglich noch im reduzierten Umfang übernehmen. Von den hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten -8- belastet sind, kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie ihre Wohnung "ins Blaue" kündigen. Die Auflagen und Weisungen verpflichten sie viel- mehr, vorab eine neue Wohnung im Rahmen der sozialhilferechtlichen Kri- terien zu suchen. Ein Umzug und die Kündigung der bisherigen Wohnung sind in der Regel erst geboten, wenn eine angemessene Ersatzwohnung gefunden wurde. Der Vollzug einer angedrohten Kürzung ist sodann nur unter der Voraussetzung möglich, dass die unterstützte Person keine Woh- nung bzw. ungenügend danach gesucht oder eine ihr angebotene ange- messene Wohnung ohne zureichende Gründe abgelehnt hat (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; BE.2004.00386 vom 27. Januar 2005, Erw. II/2b/aa). 3.4. Die Begrenzung der Wohnkosten auf maximal Fr. 900.00 inkl. Nebenkos- ten für eine Einzelperson wurde vom Gemeinderat im Jahr 2012 festgesetzt und hinsichtlich der Anwendung ab dem Jahr 2023 überprüft. Mit Schreiben vom 30. November 2023 teilte die Abteilung Soziales der Gemeinde Q._____ der Vorinstanz mit, dass die Mietzinsrichtlinien per 1. Januar 2024 angepasst worden seien und neu bei einem 1-Personen-Haushalt die Limite von Fr. 900.00 exkl. Nebenkosten gelte. In der Folge informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, dass per 1. April 2024 der Nettomietzins seiner Wohnung von Fr. 880.00 auf Fr. 945.00 erhöht werde und damit auf diesen Zeitpunkt hin über der revidierten Mietzinsrichtlinie liege. Mit Schrei- ben an die Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 hielt die Abteilung Soziales der Gemeinde Q._____ an der Auflage betreffend Wohnungssuche fest. 3.5. Der monatliche Mietzins von Fr. 1'065.00 (Fr. 945.00 plus Nebenkosten von Fr. 120.00; vgl. Formular für die Mitteilung von Mietzinsänderungen und/oderanderen einseitigen Vertragsänderungen vom 8. Dezember 2023) liegt über dem maximalen Wohnkostenbeitrag der örtlichen Mietzinsrichtli- nien. Die Übernahme der gesamten Wohnkosten verursacht der Gemeinde Mehrkosten von Fr. 540.00 pro Jahr. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist jedoch die Situation im Einzelfall zu prüfen (vgl. vorne Erw. II/3.3). Die Mietzinsrichtlinie wird vom Beschwerdeführer zwar nur geringfügig, aber dennoch klar überschritten. Entsprechend besteht ein öffentliches In- teresse, ihn zur Suche einer preisgünstigeren Wohnung anzuhalten. Be- sondere private Interessen des Beschwerdeführers, in der Wohnung zu verbleiben, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Insbe- sondere eine allfällige Verwurzelung im Umfeld, deren Wegfall eine Gefähr- dung der sozialen Integration bewirken könnte, wird nicht substantiiert gel- tend gemacht. Grundsätzlich lassen sich persönliche Beziehungen auch in einer preisgünstigen Wohnung in der Gemeinde oder deren Umgebung aufrechterhalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch nicht -9- lange in seiner aktuellen Wohnung lebt. Dass das Alter oder gesundheitli- che Beschwerden einem Wohnungswechsel entgegenstehen, wird nicht geltend gemacht und ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat anhand von Stichproben belegt, dass in R._____ und im Umkreis von 10 km grundsätzlich ein ausreichendes Wohnungsangebot mit günstigen Mietzinsen besteht. Ferner wird im Rahmen der Überprüfung, ob die Auflagen eingehalten wurden, relevant sein, in welchem Umfang den Richtlinien entsprechende Wohnungen auf dem Markt verfügbar sind. Ins- gesamt erweist sich die Weisung zur Wohnungssuche als zumutbar und ist nicht zu beanstanden. 4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Formulierung der Auflage, wonach auch Wohnungen in anderen Gemeinden in Betracht gezogen wer- den "müssen", einen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 BV darstelle, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist die Pflicht der unterstützten Personen, in güns- tigem Wohnraum zu leben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1.) und nach eige- nen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen (Kap. A.4.1.). In Ausnahmefällen, in welchen medizinische oder soziale Gründe die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen, kann da- von abgewichen werden (vgl. Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 7.2.3.). Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht genügend dar- zulegen, inwiefern bei ihm eine solche Ausnahmesituation vorliegen würde. Schliesslich lässt es sich nicht beanstanden, die Sozialhilfe beziehende Person anzuhalten, auch in den Nachbargemeinden nach einer kosten- günstigen Wohnung suchen (vgl. ebenfalls Handbuch Soziales des Kan- tons Aargau, Kap. 7.2.3.). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die im Entscheid der Geschäftsleitung Q._____ vom 24. Januar 2023 festgelegte Frist (Ziffer 2) ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- sowie der Verwaltungsgerichtsgerichtsbeschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte die betreffende Anordnung bisher nicht vollzogen werden. Demzu- folge ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen. III. 1. 1.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). - 10 - Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Be- hörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos er- scheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Sein Begehren erscheint zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos, zumal die Mietzinsrichtlinie letztlich nur geringfügig über- schritten wird. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege auch vor Verwaltungsgericht zu gewähren. 2. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). IV. Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist eine Auflage, bezüglich deren Nichteinhaltung eine Kürzung angedroht wird; eine unmittelbare Kürzung ist mit der Auflage nicht verbunden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist daher von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110) auszugehen, der nur unter den Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (BGE 146 I 62, Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020 und 8C_535/2016 vom 29. August 2016). Es kann diesbe- züglich vollumfänglich auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwie- sen werden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Ziffer 2 des Entscheids der Geschäftsleitung Q._____ vom 24. Januar 2023 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: 2. Der volle Mietzins inkl. Nebenkosten wird bis zum nächsten Kündi- gungstermin vom 31. März 2025 übernommen. A._____ wird folgende Auflage erteilt: - 11 - • Der Bezugsberechtigte muss sich bis zum Kündigungstermin vom 31. März 2025 eine günstigere Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinien suchen. Bei der Suche müssen auch Woh- nungen in anderen Gemeinden in Betracht gezogen werden. Ab sofort sind der Abteilung Soziales mindestens fünf Woh- nungsbemühungen monatlich zu dokumentieren. Wird gegen diese Auflage verstossen, wird ab dem 1. April 2025 nur noch der Maximalbetrag der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q._____ für einen 1-Personen Haushalt übernommen: CHF 900 exkl. Nebenkosten" 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 180.00, gesamthaft Fr. 1'180.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstwei- len, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____ Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. - 12 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Juni 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier