5. Aufgrund des im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (§ 48 Abs. 2 VRPG; sog. reformatio in peius) ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.357 vom 9. Mai 2023, Erw. II/3 mit Hinweis). Im Ergebnis ist die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen. III. Sowohl das vorinstanzliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. -8- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen