4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 10. Januar 2024 zwar eine Beeinträchtigung in seiner physischen und psychischen Integrität erlitten hat, diese aber vorübergehender Natur war. Da keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, ist die erforderliche Schwere der Beeinträchtigung für einen Anspruch auf Genugtuung nach Art. 22 Abs. 1 OHG nicht erfüllt. Da in casu somit bereits die Anspruchsvoraussetzung zu verneinen ist, ist auf die Angemessenheit der Genugtuungshöhe nicht weiter einzugehen.