Dem Bericht der Notfallpraxis des Spitals Q._____ vom 11. Januar 2024 sind sodann ebenfalls keine Hinweise zu entnehmen, die auf Verletzungen am Hals des Beschwerdeführers hindeuten. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 10. Januar 2024 ein Halstrauma erlitten hätte. Entsprechend ist denn auch kein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der schwierigen Intubation am 18. Juni 2024 ersichtlich, geschweige denn nur annähernd glaubhaft gemacht.