Schliesslich wurden vom Beschwerdeführer auch keinerlei Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass er durch den Vorfall am 10. Januar 2024 ein Trauma am Hals erlitten hatte. Dem eingereichten Video ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Vorfalls eine dicke, bis über den Hals reichende Winterjacke trug und der Gürtel somit nicht direkt auf dem Hals des Beschwerdeführers auflag. Dem Bericht der Notfallpraxis des Spitals Q._____ vom 11. Januar 2024 sind sodann ebenfalls keine Hinweise zu entnehmen, die auf Verletzungen am Hals des Beschwerdeführers hindeuten.