E-Mail vom 5. August 2024 (Vorakten, act. 10) erneut darauf hin, allfällige vorhandene weitere Unterlagen zu seinen Vorbringen einzureichen. Da der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zur geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung eingereicht hat, ist diese nicht glaubhaft gemacht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer psychischen Beeinträchtigung während lediglich einiger Tage bis Wochen nach dem Vorfall ausging.