Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, weiterhin anhaltende psychische Beeinträchtigung liegen keine Unterlagen vor. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Gesuchsformular (Vorakten, act. 26) deutlich darauf aufmerksam gemacht wurde, die vorhandenen Arzt- und Therapieberichte seien einzureichen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 28. Mai 2024 (Vorakten, act. 22), Schreiben vom 11. Juni 2024 und -7-