Entsprechend wurden auch keine weiteren Arztberichte eingereicht. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das Hämatom am linken Auge folgenlos oder zumindest bis zu einem Zustand abgeheilt ist, welcher für den Beschwerdeführer zufriedenstellend war und keine weitere Behandlung erforderlich machte. Ebenfalls ausgewiesen ist eine viertägige Arbeitsunfähigkeit, welche auf den Vorfall vom 10. Januar 2024 zurückzuführen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mehrwöchige "Flucht" zu seiner Familie in Italien ist bis heute nicht belegt, obwohl der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz mehrfach aufgefordert worden war, weitere Unterlagen für seine Behauptungen einzureichen.