__ die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) als erfüllt und verurteilte B._____ zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 (unbedingt) – wobei 90 Tagessätze auf den Widerruf einer zuvor bedingt ausgesprochenen Geldstrafe infolge Nichtbewährung entfielen – und einer Busse von Fr. 300.00. -6-