2. 2.1. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____-R._____ vom 23. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 auf dem Vorplatz zur Hauseingangstüre der C-Strasse 2 in R._____ von B._____ angegriffen. B._____ hatte dem Beschwerdeführer seinen zuvor aus der Hose gezogenen Gürtel für ca. 15 Sekunden um den Hals gelegt und ihn damit nach unten gezogen. Nachdem B._____ den Beschwerdeführer losgelassen hatte, schlug er diesem mit dem Ledergurt ins Gesicht, so dass der Beschwerdeführer ein Hämatom am Auge erlitt. Aufgrund des Vorfalls vom 10. Januar 2024 erachtete die Staatsanwaltschaft Q._____-R._____ die Straftatbestände der Drohung (Art.