1.3. Nach Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dadurch wird das Opfer jedoch nicht von seiner Mitwirkungspflicht entbunden. So kann und muss von ihm verlangt werden, dass es soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1C_586/2022 vom 12. März 2024, Erw. 3.2 m.H. auf BGE 126 II 97, Erw. 2e und Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014, Erw. 4.4).