Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (BGE 131 I 455, Erw. 1.2.2). Bei Arbeitsunfähigkeiten von wenigen Wochen wird in der Regel ein Genugtuungsanspruch verneint (Urteil des Bundesgerichts 1A.107/1999 vom 11. August 2000, Erw. 2e). Die Beeinträchtigung muss hinreichend dargelegt oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. BGE 131 IV 78, Erw. 1.2 in fine).