GOMM, a.a.O., Art. 22 N. 8). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist regelmässig keine Genugtuung geschuldet (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2019.00001 vom 22. April 2020, Erw. 1.5). So sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person.