Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020, Erw. 4.3 mit Hinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.49/2000 vom 25. September 2000, Erw. 3c; -5-