1.2. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70, Erw. 3c; 110 II 163, Erw. 2c; ROLAND BREHM, Berner Kommentar zum OR, 5. Aufl. Bern 2021, N. 28 und 161 zu Art. 47). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369, Erw. 3c/bb). Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020, Erw.