II. 1. 1.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer (einer Straftat) und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Die Schwere der Beeinträchtigung ist dabei einerseits Voraussetzung für den Anspruch auf Genugtuung und andererseits auch massgebend für die Höhe derselben.