2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beschwerdeanträge freie Überprüfungsbefugnis, unter Einschluss der Ermessenskontrolle (Art. 29 Abs. 3 OHG und § 55 Abs. 3 lit. f VRPG; PETER GOMM, in: PETER GOMM/ DOMINIK ZEHNTNER [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 29 N 21).