rechtliche) Entschädigungen oder Genugtuungen gemäss Art. 19 ff. des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) kann gestützt auf § 54 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. April 2011 (VOH; SAR 255.113) direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde in sachlicher und funktioneller Hinsicht zuständig.