4. Am 5. September 2024 entschied der KSD (Hervorhebungen im Original): "1. Das Gesuch von A._____ vom 16. Mai 2024 um Ausrichtung einer Genugtuung wird im Umfang von Fr. 2'000.- gutgeheissen. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen. 2. [Auszahlungsmodalitäten] 3. [Subrogation] 4. Es werden keine Kosten erhoben." C. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Festsetzung einer über den Betrag von Fr. 2'000.00 hinausgehenden Genugtuung.