__ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. April 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 widerrufen und er zu einer Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 110.00 (unbedingt) und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. 1. Mit Gesuch an den Kantonalen Sozialdienst (KSD) des Departements Gesundheit und Soziales (DGS), Fachbereich Opferhilfe, vom 16. Mai 2024 beantragte A._____ die Auszahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 35'000.00.