2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____-R._____ vom 23. Februar 2024 wurde B._____ bezüglich des Vorfalls vom 10. Januar 2024 der Drohung und Tätlichkeiten nach Art. 180 und 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) schuldig gesprochen. Infolge zusätzlicher Nichtbewährung während der Probezeit wurde die gegen B._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. April 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 widerrufen und er zu einer Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 110.00 (unbedingt) und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.