Demnach beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Aufwand, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache werden als eher gering beurteilt. Unter Berücksichtigung der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie angemessener Auslagen und der Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Q._____ vom 30. September 2024 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.