3. 3.1. Bei der Parteikostenverteilung sieht das Gesetz anders als bei den Verfahrenskosten keine Privilegierung der Behörden vor (§ 32 Abs. 2 VRPG; AGVE 2009, S.278 f.). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der - 11 - Gemeinderat der Stadt Q._____ den Beschwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen.