4. Das Bestreben des Gemeinderats, auf die Einhaltung der bewilligten Anlieferungsmodalitäten hinzuwirken, erscheint verständlich. Er wird zu prüfen haben, ob und inwiefern allenfalls mittels Sachverfügung die Baubewilligung in Bezug auf die Anlieferungen anzupassen ist und/oder welche zulässigen Zwangsmittel zur Durchsetzung der bestehenden Bewilligung in Frage kommen. Nach Massgabe der Verhältnismässigkeit (§ 80 Abs. 2 VRPG) erscheint wesentlich, dass bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen, die gestützt auf das Baugesetz ergingen, eine Busse gemäss § 160 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG;