3.3. Der Umstand, dass die Anlieferungsmodalitäten im Beschluss vom 10. Juni 2024 nochmals ausdrücklich festgehalten wurden, vermag an der obigen Beurteilung nichts zu ändern. Die rechtskräftige Baubewilligung vom 29. Januar 2018 (und damit insbesondere das Recht, zu bestimmten Zeiten Anlieferungen mittels LKW vorzunehmen) wurde dadurch nicht tangiert. Im Weiteren bildet die Androhung in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses, im Widerhandlungsfall unter anderem die zwangsweise Schliessung des Ladengeschäfts zu prüfen, keinen (materiellen) Sachentscheid, auf den sich eine entsprechende Vollstreckungsverfügung zu stützen vermöchte.