Letzterer wäre gegeben, wenn beispielsweise in den Zeiten, in denen keine LKW-Anlieferung erfolgen darf, die Zufahrt verhindert bzw. die LKWs weggewiesen würden. Vorliegend erfolgt jedoch kein entsprechender unmittelbarer Zwang zur Sicherstellung der einzuhaltenden Anlieferungsmodalitäten, sondern ein mittelbarer, indem jegliche (d.h. auch die rechtskräftig bewilligte) Zufahrt untersagt wird. Eine entsprechende Massnahme ist in § 80 VRPG nicht vorgesehen bzw. entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.