3.2. Dieselbe Beurteilung ergibt sich auch aus § 80 Abs. 1 und 3 VRPG. Danach sind die Zwangsmittel zur Vollstreckung von Entscheiden die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang; anstelle oder neben diesen beiden Zwangsmitteln kann auch die für den Fall des Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden. Das Verbot jeglicher LKW-Anlieferungen bildet indessen weder eine Ersatzvornahme noch einen unmittelbaren Zwang. Letzterer wäre gegeben, wenn beispielsweise in den Zeiten, in denen keine LKW-Anlieferung erfolgen darf, die Zufahrt verhindert bzw. die LKWs weggewiesen würden.