Angesichts der bereits bewilligten Anlieferungen mit LKWs während bestimmten Zeiträumen läuft dieses Verbot auf einen teilweisen Widerruf der seinerzeitigen Baubewilligung hinaus. Ein derartiger Widerruf als Folge des Nichteinhaltens von bewilligten Anlieferungsmodalitäten ist nicht a priori unzulässig (vgl. bezüglich Nichteinhaltung einer Auflage ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 919 ff.). Es handelt sich jedoch um einen materiellen (Sach-) Entscheid, welcher nicht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergehen darf (siehe oben Erw. I/4) und namentlich dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt.