II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführenden machen in erster Linie geltend, das Verbot einer Anlieferung mit LKWs sei rechtswidrig, weil es im Kern nicht um die Anlieferung mit LKWs gehe, sondern um die Einhaltung der gemäss Betriebskonzept bewilligten Anzahl Anlieferungen und der zulässigen Anlieferzeiten. Das ausgesprochene Verbot sei nicht geeignet, um diese Vorgaben durchzusetzen; zudem habe der Gemeinderat die Anlieferung mit LKWs (mehrfach) rechtskräftig bewilligt. Es sei insbesondere nicht zulässig, die rechtskräftigen Bewilligungen mittels einer Vollstreckungsmassnahme zu entziehen.