Ein materieller Entscheid wie beispielsweise die Abänderung oder Erteilung einer Bau- oder Nutzungsbewilligung ist im Beschwerdeverfahren gegen einen Vollstreckungsentscheid daher ausgeschlossen (AGVE 2017, S. 245, Erw. 3.1; RUTH HERZOG/LORENZ SIEBER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 116 VRPG). Hingegen kann im Vollstreckungsverfahren insbesondere geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder stimme nicht mit ihr nicht überein (JAAG, a.a.O., N. 82 zu § 30 VRG; HERZOG/ SIEBER, a.a.O., N. 15 zu Art.