Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.401 vom 23. August 2024, Erw. I/2.1). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung, in der über Bestand und Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr neu beurteilt. Die zu vollstreckende Anordnung kann mithin grundsätzlich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden; sonst würde im Ergebnis die Rechtmässigkeit der Verfügung zweimal beurteilt (AGVE 2017, S. 245, Erw. 3.1; TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2020, N. 80 zu § 30 VRG).