4. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob ein formell genügender, insbesondere rechtskräftiger Sachentscheid vorhanden ist und dessen Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckungsverfügung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (AGVE 2017, S. 245, Erw. 3.1; 2013, S. 349, Erw. 4 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.401 vom 23. August 2024, Erw.