2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die Beschwerdeführenden sind (soweit erkennbar) Adressaten der angefochtenen Verfügung; sie sind aufgrund des ausgesprochenen Verbots der Anlieferung mittels LKW durch den Entscheid beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.