1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss verbot der Gemeinderat den Beschwerdeführenden gestützt auf den Vorwurf der erneuten Nichteinhaltung der An- -7- lieferungszeiten die Anlieferung mittels LKWs. Der Beschluss wurde explizit als Vollstreckungsentscheid im Sinne von §§ 76 ff. VRPG ausgestaltet (vgl. insbesondere den Titel des Beschlusses sowie die Rechtsmittelbelehrung) und kann demzufolge direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 83 Abs. 1 VRPG).