1. Für den Verkaufsladen "D._____" an der R-Strasse gilt innert 20 Tagen seit Empfang dieses Beschlusses ein Verbot der Anlieferung mittels LKW (Motorwagen ohne Anhänger, Gesamtlänge 10-11m und mehr, Breite von 2.5m und breiter). Die Anlieferung darf nur noch mit kleineren Lieferwagen (Gesamtlänge max. 7-9m, Breite von max. 2.3m) erfolgen. 2. Sollte dieses Verbot nicht beachtet werden, so behält sich der Gemeinderat die Schliessung des Verkaufsladens vor, nötigenfalls unter polizeilicher Hilfe (§ 80 Abs. 2 VRPG). 3. Das Verbot der Anlieferung gemäss Ziff.