Für den Widerhandlungsfall gegen diese Anordnung werden die Prüfung der zwangsweisen Schliessung des Ladengeschäftes und die Bestrafung wegen Widerhandlung gegen eine behördliche Anordnung angedroht (§ 160 Abs. 1 BauG [Busse bis CHF 50'000.-] bzw. Art. 292 StGB ("Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."). Der Gemeinderat behält sich dabei eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft vor.