Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.364 / SW / jb (2024-323) Art. 18 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____, führer 1 Beschwerde- B._____, führer 2 Beschwerde- C._____ AG, führerin 3 alle vertreten durch lic. iur. Raphael Rigling, Rechtsanwalt, Hermannweg 4, 8400 Winterthur gegen Gemeinderat der Stadt Q._____, vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung Entscheid des Gemeinderats der Stadt Q._____ vom 30. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. B._____ ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunter- nehmens "A._____". Dieses betreibt als Franchisenehmer der C._____ AG in Q._____ ein Detailhandelsgeschäft an der R-Strasse. 2. Am 3. November 2017 reichte die C._____ AG das Baugesuch 2017-112 für einen Rückkühler sowie die Erneuerung bzw. Umgestaltung der Ladeneinrichtung ein. Bestandteil des Baugesuchs bildete das Betriebskonzept vom 23. Oktober 2017, welches bezüglich der Anlieferungsmodalitäten Folgendes festhält: Geplante Anlieferzeiten • Hartwaren am Mittwoch und am Freitag jeweils eine Anlieferung, vo- raussichtlich zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr. Dauer ca. 30min. • Frische Produkte jeweils eine Anlieferung pro Tag am Montag, Mitt- woch und Freitag zwischen 09.00 und 12.00 Uhr. Dauer ca. 20min. Lieferfahrzeug • Hartwaren: Motorwagen ohne Anhänger. Gesamtlänge 10-11m, Breite von 2.5m • Frischprodukte: Kleinere Lieferwagen. Gesamtlänge 7-9m, Breite von 2.3m. […] Für die Anfahrt in die vorhandene Bucht muss das Manöver über die R- Strasse erfolgen und dann rückwärts in die Anlieferungsbucht. Bei allen Manövern wird eine zweite Person zur Einweisung vor Ort sein. Das Baugesuch 2017-112 der C._____ AG wurde mit Beschluss des Stadt- bauamts Q._____ vom 29. Januar 2018 bewilligt. 3. In der Folge kam es zu Beanstandungen betreffend den Ladenbetrieb. Der Gemeinderat der Stadt Q._____ forderte den damaligen Inhaber auf, ein nachträgliches Baugesuch betreffend die geänderte Nutzung einzureichen. Dieser Aufforderung kam die C._____ AG am 15. November 2022 nach. Das Baugesuch betraf die Parkierung, die Anlieferung und die Öffnungs- bzw. Arbeitszeiten (neu auch an Sonn- und Feiertagen). 4. Da es im nachfolgenden Einspracheverfahren mit den Nachbarn zu keiner Einigung kam, reichte die C._____ AG am 28. April 2023 eine Projektände- rung ein. Diese sieht in Bezug auf die Anlieferungen eine Anpassung der -3- Anlieferzeiten (Hartwaren und Tiefkühlwaren am Mittwoch und am Freitag jeweils eine Anlieferung zwischen 08.00 Uhr und 10.00 Uhr anstatt zwi- schen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr) vor. Der Gemeinderat der Stadt Q._____ hiess das Baugesuch am 27. No- vember 2023 unter Auflagen gut. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 12. November 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. 5. Aufgrund von Beanstandungen betreffend die Anlieferung zum Ladenge- schäft fasste der Gemeinderat der Stadt Q._____ gegenüber B._____, der A._____ und der C._____ AG am 10. Juni 2024 folgenden Beschluss: 1. Der Warenumschlag des Ladengeschäftes mit Sattelschleppern oder anderen grösseren Lieferwagen auf der Parzelle Nr. aaa, R-Strasse, ist umgehend einzustellen. Zulässig sind einzig Anlieferungen gemäss den rechtskräftig erteilten Bewilligungen, aktuell insbesondere wie folgt: • Hartware: - Anlieferung mit Motorwagen ohne Anhänger, Gesamtlänge 10-11 m, Breite von 2.5 m - am Mittwoch und Freitag jeweils eine Anlieferung, voraussicht- lich zwischen 08.00 und 09.00 Uhr, Dauer ca. 30 Min. • Frischeprodukte: - Anlieferung mit kleineren Lieferwagen. Gesamtlänge 7-9 m, Breite von 2.3 m - jeweils eine Anlieferung pro Tag am Montag, Mittwoch und Frei- tag zwischen 09.00 und 12.00 Uhr, Dauer ca. 20 Min. • Für die Anfahrt in die vorhandene Bucht erfolgt das Manöver über die R-Strasse und dann rückwärts in die Anlieferbucht. Bei allen Manövern muss eine zweite Person zur Einweisung vor Ort sein. 2. Für den Widerhandlungsfall gegen diese Anordnung werden die Prü- fung der zwangsweisen Schliessung des Ladengeschäftes und die Be- strafung wegen Widerhandlung gegen eine behördliche Anordnung an- gedroht (§ 160 Abs. 1 BauG [Busse bis CHF 50'000.-] bzw. Art. 292 StGB ("Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Arti- kels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."). Der Gemeinderat behält sich dabei eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft vor. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 4. Der Anzeiger wird mittels eines separaten Schreibens über die vorlie- gende Verfügung informiert, in Kopie an den Ladenbetreiber und die C._____ AG. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. -4- B. In der Folge wurden gegenüber dem Gemeinderat der Stadt Q._____ die Anlieferungen erneut beanstandet. Dieser beschloss daraufhin am 30. September 2024: 1. Für den Verkaufsladen "D._____" an der R-Strasse gilt innert 20 Tagen seit Empfang dieses Beschlusses ein Verbot der Anlieferung mittels LKW (Motorwagen ohne Anhänger, Gesamtlänge 10-11m und mehr, Breite von 2.5m und breiter). Die Anlieferung darf nur noch mit kleineren Lieferwagen (Gesamtlänge max. 7-9m, Breite von max. 2.3m) erfolgen. 2. Sollte dieses Verbot nicht beachtet werden, so behält sich der Gemein- derat die Schliessung des Verkaufsladens vor, nötigenfalls unter poli- zeilicher Hilfe (§ 80 Abs. 2 VRPG). 3. Das Verbot der Anlieferung gemäss Ziff. 1 vorstehend gilt, bis dem Ge- meinderat nachvollziehbar aufgezeigt wird, dass die Anlieferung (na- mentlich die LKW-Anlieferungen) unter Einhaltung des bewilligten An- lieferungskonzeptes erfolgen oder bis ein neues Anlieferungskonzept rechtskräftig bewilligt ist. Der Gemeinderat wird darüber in einem neuen Entscheid befinden. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. C. 1. Dagegen erhoben die A._____, B._____ und die C._____ AG mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten: 1. Der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Q._____ vom 30. September 2024, Artikel Nr. 2024-323, betreffend Verbot der Anlieferung mit LKW, Vollstreckung, sei ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Q._____ vom 30. September 2024 aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an den Beschwerdegegner zurück- zuweisen. 3. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Q._____ vom 30. September 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Anordnung einer verhältnismässigen Vollstreckungsmassnahme an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 4. Sub-Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Gemein- derats der Stadt Q._____ vom 30. September 2024 dahingehend auf- zuheben, dass den Beschwerdeführern eine ausreichend lange Frist ein- geräumt werde, um eine geordnete Schliessung der Filiale an der R- Strasse in Q._____ einzuleiten. -5- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners. Prozessuale Anträge: 1. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. 2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei zunächst super- provisorisch und ohne weitere Anhörungen anzuordnen. 2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 hiess der instruierende Verwaltungs- richter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung su- perprovisorisch gut und wies in den Erwägungen darauf hin, dass diese Frage erneut überprüft werde, falls eine polizeilich bestätigte Mitteilung be- treffend Nichteinhalten der Anlieferungszeiten eingehen sollte. 3. Der Gemeinderat der Stadt Q._____ hielt mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 unter Vorlage einer Fotodokumentation fest, dass am Freitag, 25. Ok- tober 2024, vier LKW-Anlieferungen zwischen 9:00 und 10:46 Uhr erfolgt seien. Damit sei die geltende Baubewilligung inklusive dem zugrundelie- genden Betriebskonzept erneut nicht eingehalten worden. Das Verwal- tungsgericht werde daher eingeladen, über den Entzug der aufschieben- den Wirkung neu zu befinden. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 beantragte der Gemeinde- rat der Stadt Q._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführenden. 5. Die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 30. September 2024 wurde mit Verfü- gung vom 7. November 2024 wiederhergestellt (und insofern die superpro- visorische Verfügung vom 15. Oktober 2024 bestätigt). 6. Der Gemeinderat der Stadt Q._____ äusserte sich mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 zur Verfügung vom 7. November 2024 und wies unter anderem auf weitere LKW-Anlieferungen ausserhalb der bewilligten Zeiten hin. -6- 7. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 wies der Gemeinderat der Stadt Q._____ erneut auf LKW-Anlieferungen hin, welche die bewilligte Anzahl überschritten hätten und ausserhalb der bewilligten Zeiten erfolgt seien. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstre- ckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrun- deliegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzel- fall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver- fahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 122 zu § 38 VRPG). Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnisses entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungs- entscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Die (mate- rielle) Sachverfügung, welche die Rechte und Pflichten der Betroffenen im Einzelfall regelt, ist Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar sein. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung einge- räumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (§ 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 260 mit Hinweisen). 1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss verbot der Gemeinderat den Beschwer- deführenden gestützt auf den Vorwurf der erneuten Nichteinhaltung der An- -7- lieferungszeiten die Anlieferung mittels LKWs. Der Beschluss wurde expli- zit als Vollstreckungsentscheid im Sinne von §§ 76 ff. VRPG ausgestaltet (vgl. insbesondere den Titel des Beschlusses sowie die Rechtsmittelbeleh- rung) und kann demzufolge direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 83 Abs. 1 VRPG). 2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer ein schutz- würdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids hat. Die Beschwerdeführenden sind (soweit erkennbar) Adressa- ten der angefochtenen Verfügung; sie sind aufgrund des ausgesprochenen Verbots der Anlieferung mittels LKW durch den Entscheid beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwal- tungsgericht zu prüfen, ob ein formell genügender, insbesondere rechts- kräftiger Sachentscheid vorhanden ist und dessen Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckungsverfügung sachlich oder hinsichtlich ih- res Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinaus- geht (AGVE 2017, S. 245, Erw. 3.1; 2013, S. 349, Erw. 4 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.401 vom 23. August 2024, Erw. I/2.1). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zu- grundeliegende Sachverfügung, in der über Bestand und Nichtbestand öf- fentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr neu beur- teilt. Die zu vollstreckende Anordnung kann mithin grundsätzlich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden; sonst würde im Ergebnis die Rechtmässigkeit der Verfügung zweimal beurteilt (AGVE 2017, S. 245, Erw. 3.1; TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2020, N. 80 zu § 30 VRG). Ein materieller Entscheid wie beispielsweise die Abänderung oder Erteilung einer Bau- oder Nutzungsbewilligung ist im Beschwerdeverfahren gegen einen Vollstreckungsentscheid daher ausgeschlossen (AGVE 2017, S. 245, Erw. 3.1; RUTH HERZOG/LORENZ SIEBER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 116 VRPG). Hingegen kann im Vollstreckungsverfahren insbesondere geltend gemacht werden, die Voll- streckung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder stimme nicht mit ihr nicht überein (JAAG, a.a.O., N. 82 zu § 30 VRG; HERZOG/ SIEBER, a.a.O., N. 15 zu Art. 116 VRPG). -8- Ob ein hinreichender Vollstreckungstitel vorliegt, ist eine Frage der mate- riellen Beurteilung. II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführenden machen in erster Linie geltend, das Verbot einer Anlieferung mit LKWs sei rechtswidrig, weil es im Kern nicht um die Anlie- ferung mit LKWs gehe, sondern um die Einhaltung der gemäss Betriebs- konzept bewilligten Anzahl Anlieferungen und der zulässigen Anlieferzei- ten. Das ausgesprochene Verbot sei nicht geeignet, um diese Vorgaben durchzusetzen; zudem habe der Gemeinderat die Anlieferung mit LKWs (mehrfach) rechtskräftig bewilligt. Es sei insbesondere nicht zulässig, die rechtskräftigen Bewilligungen mittels einer Vollstreckungsmassnahme zu entziehen. Tatsächlich handle es sich beim Vollstreckungsentscheid um ei- nen baurechtlichen Entscheid bzw. einen unzulässigen Widerruf der ur- sprünglichen Bewilligung im Sinne von § 37 VRPG. 1.2. Der Gemeinderat führt aus, die Anlieferung mit LKWs sei zwar zulässig, aber auf gewisse Zeitfenster beschränkt. Der Gemeinderat habe bereits am 22. April 2024 die Einhaltung des Anlieferungsregimes verlangt, unter An- drohung der Ladenschliessung bei Nichteinhaltung. Die Beschwerdefüh- renden hätten sich jedoch weiterhin nicht an die bewilligten Anliefermoda- litäten gehalten und es seien weitere unrechtmässige LKW-Anlieferungen erfolgt. Im Übrigen handle es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um ein generelles Verbot, mit LKWs anzuliefern, da es bei Einhaltung des be- stehenden Betriebskonzepts oder nach Bewilligung eines neuen Anliefe- rungsregimes dahinfalle. 2. Gestützt auf die rechtskräftig erteilte Baubewilligung vom 29. Januar 2018 ist es erlaubt, dass jeweils mittwochs und freitags zwischen 8:00 und 9:00 Uhr Anlieferungen mittels LKW erfolgen. Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wiederholte der Gemeinderat die bewilligten Anlieferungsmodalitäten und begründete keine neuen Rechte und Pflichten. Die Baubewilligung vom 29. Januar 2018 inklusive das ihr zugrundeliegende Betriebskonzept ha- ben daher grundsätzlich nach wie vor Bestand (wobei offenbar mittlerweile mittwochs und freitags jeweils die Anlieferung bis 10:00 Uhr erfolgen darf, vgl. Prozessgeschichte lit. A/4). 3. 3.1. Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Gemeinderat das umstrittene generelle Verbot der Anlieferung mittels LKWs (Motorwagen ohne An- hänger, Gesamtlänge 10-11 m und mehr, Breite von 2.5 m und mehr) aus. -9- Angesichts der bereits bewilligten Anlieferungen mit LKWs während be- stimmten Zeiträumen läuft dieses Verbot auf einen teilweisen Widerruf der seinerzeitigen Baubewilligung hinaus. Ein derartiger Widerruf als Folge des Nichteinhaltens von bewilligten Anlieferungsmodalitäten ist nicht a priori un- zulässig (vgl. bezüglich Nichteinhaltung einer Auflage ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 919 ff.). Es handelt sich jedoch um einen materiellen (Sach-) Entscheid, welcher nicht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erge- hen darf (siehe oben Erw. I/4) und namentlich dem ordentlichen Rechtsmit- telweg unterliegt. Das vorliegend umstrittene Verbot der Anlieferung mit LKWs geht damit klar über den zu vollstreckenden Sachentscheid (Baubewilligung vom 29. Januar 2018 mit Betriebskonzept) hinaus, was rechtswidrig ist (siehe vorne Erw. I/4). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der an- gefochtene Entscheid aufzuheben. 3.2. Dieselbe Beurteilung ergibt sich auch aus § 80 Abs. 1 und 3 VRPG. Danach sind die Zwangsmittel zur Vollstreckung von Entscheiden die Ersatzvor- nahme und der unmittelbare Zwang; anstelle oder neben diesen beiden Zwangsmitteln kann auch die für den Fall des Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden. Das Verbot jeglicher LKW-Anlieferungen bildet indessen weder eine Ersatzvornahme noch einen unmittelbaren Zwang. Letzterer wäre gegeben, wenn beispielsweise in den Zeiten, in denen keine LKW-Anlieferung erfolgen darf, die Zufahrt verhindert bzw. die LKWs weg- gewiesen würden. Vorliegend erfolgt jedoch kein entsprechender unmittel- barer Zwang zur Sicherstellung der einzuhaltenden Anlieferungsmodalitä- ten, sondern ein mittelbarer, indem jegliche (d.h. auch die rechtskräftig be- willigte) Zufahrt untersagt wird. Eine entsprechende Massnahme ist in § 80 VRPG nicht vorgesehen bzw. entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. 3.3. Der Umstand, dass die Anlieferungsmodalitäten im Beschluss vom 10. Juni 2024 nochmals ausdrücklich festgehalten wurden, vermag an der obigen Beurteilung nichts zu ändern. Die rechtskräftige Baubewilligung vom 29. Januar 2018 (und damit insbesondere das Recht, zu bestimmten Zeiten Anlieferungen mittels LKW vorzunehmen) wurde dadurch nicht tangiert. Im Weiteren bildet die Androhung in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses, im Widerhandlungsfall unter anderem die zwangsweise Schliessung des La- dengeschäfts zu prüfen, keinen (materiellen) Sachentscheid, auf den sich eine entsprechende Vollstreckungsverfügung zu stützen vermöchte. 3.4. Der vom Gemeinderat zitierte Entscheid des Bundesgerichts 1C_118/2020 vom 17. März 2021 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht - 10 - einschlägig. Jener Entscheid hatte eine vorsorgliche Massnahme (Bau- stopp) und keine Vollstreckung zum Gegenstand. Massgebend ist, dass den Beschwerdeführenden vorliegend etwas untersagt werden soll (LKW- Anlieferung zu festgelegten Zeiten), das ihnen rechtskräftig bewilligt wurde. Dieses Verbot entbehrt einer Grundlage in einem Sachentscheid und ist demzufolge nicht vollstreckbar. Dies gilt unabhängig davon, dass die Be- schwerdeführenden nach Massgabe von Dispositiv-Ziffer 3 des angefoch- tenen Entscheids die Gelegenheit haben, durch bestimmtes Verhalten das LKW-Verbot wieder rückgängig zu machen. 4. Das Bestreben des Gemeinderats, auf die Einhaltung der bewilligten Anlie- ferungsmodalitäten hinzuwirken, erscheint verständlich. Er wird zu prüfen haben, ob und inwiefern allenfalls mittels Sachverfügung die Baubewilli- gung in Bezug auf die Anlieferungen anzupassen ist und/oder welche zu- lässigen Zwangsmittel zur Durchsetzung der bestehenden Bewilligung in Frage kommen. Nach Massgabe der Verhältnismässigkeit (§ 80 Abs. 2 VRPG) erscheint wesentlich, dass bei Zuwiderhandlungen gegen Verfü- gungen, die gestützt auf das Baugesetz ergingen, eine Busse gemäss § 160 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) wohl das mildeste Zwangsmittel darstellt. Insofern überrascht es, dass dieses Mittel ausweislich der Akten nicht schon längst eingesetzt wurde. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefoch- tene Entscheid aufzuheben. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). 2. Die Beschwerdeführenden obsiegen vollumfänglich; entsprechend haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Behörden werden Verfahrens- kosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel began- gen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist nicht der Fall, weshalb der Kanton die Kosten trägt. 3. 3.1. Bei der Parteikostenverteilung sieht das Gesetz anders als bei den Verfah- renskosten keine Privilegierung der Behörden vor (§ 32 Abs. 2 VRPG; AGVE 2009, S.278 f.). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der - 11 - Gemeinderat der Stadt Q._____ den Beschwerdeführenden die vor Ver- waltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen. 3.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Ver- waltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Im konkreten Fall ist nicht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Zur An- wendung gelangen deshalb sinngemäss die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT (§ 8a Abs. 3 AnwT). Demnach beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Aufwand, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache werden als eher gering beurteilt. Unter Berücksichtigung der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie angemessener Auslagen und der Mehrwertsteuer er- scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Q._____ vom 30. September 2024 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Der Gemeinderat der Stadt Q._____ wird verpflichtet, den Beschwerde- führenden die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. 4. Zustellung der Eingabe des Gemeinderats der Stadt Q._____ vom 11. Februar 2025 an die Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) den Gemeinderat der Stadt Q._____ (Vertreter) - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Februar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich