2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht -6-