II. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall ist unklar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Beschwerde führen wollte; ihre Eingabe adressierte sie (entgegen der Rechtsmittelbelehrung) an die Vorinstanz, mit Ausnahme des Betreffs lässt die Eingabe nicht auf eine Beschwerdeerhebung schliessen und innert der Frist zur Einreichung einer neuen, rechtsgenüglichen Beschwerde reagierte sie nicht. Insofern erscheint es gerechtfertigt, sie nicht als unterliegend im Sinne von § 31 Abs. 2 VRPG zu betrachten bzw. ihr keine Kosten aufzuerlegen.