zugestellt; die Rechtsmittelfrist lief folglich bis am 25. Oktober 2024). Die Beschwerde enthält folglich keine genügende Begründung, weshalb darauf nicht eingetreten werden darf. Es kann daher offenbleiben, ob die Aussage in der Beschwerdeschrift, dass der Entscheid nicht akzeptiert werde, einen den Anforderungen genügenden Antrag darstellt.